Die Kosten

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Die Vergütung eines Anwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist in aller Regel Streitwertabhängig. Dies ist grundsätzlich der Geldbetrag um den gestritten wird, oder z.B. bei Kündigungen eines Wohnraummietverhältnisses eine Jahresmiete.

1. Erstberatung
Die Höhe der Kosten einer Erstberatung hängt vom Umfang der Beratung, dem Zeitaufwand und dem Streitwert ab. Bei anderen Ansprüchen wird dieser nach billigem Ermessen bestimmt oder ist gesetzlich festgelegt. Für eine außergerichtliche Beratung hat der Rechtsanwalt nach § 34 RVG eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen, deren Höhe bei max. 190,00€ zzgl. gesetzlicher Auslagen liegt.

Aus standesrechtlichen Gründen ist es allen Rechtsanwälten untersagt, niedrigere Gebühren als die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Gebührenrahmen zu veranschlagen.

Ich informiere Sie jederzeit gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten und erstelle Ihnen auf Wunsch auch einen Kostenvoranschlag.

2. Außergerichtliche Vertretung
Die Höhe der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit richtet sich wiederum nach der Höhe des Streitwertes. Außergerichtlich entsteht eine Gebühr von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit abhängige Gebühr von 0,5 bis 2,5. Der Regelsatz beträgt 1,3.

Beachtenswert hier ist, dass bei einer Einigung im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung eine Gebühr in Höhe von 1,5 anfällt. Dieser Gebührentatbestand wird aus prozessökonomischen Gründen verdient, soweit der Rechtsanwalt dazu beigetragen hat, eine gerichtliche Streitigkeit zu vermeiden.

3. Gerichtliche Vertretung
Für die gerichtliche Tätigkeit erhält ein Rechtsanwalt in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 und eine Termingebühr von 1,2. Für einen gerichtlichen Vergleich fällt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 an. Die Höhe der einzelnen Gebühren sind streitwertabhängig.
In 2. Instanz erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Termingebühr bleibt gleich bei 1,2.

Selbstverständlich entstehen vor Gericht entsprechende Gerichtsgebühren, sowie eventuell Kosten für Zeugen und Sachverständige.

4. Kostentragungspflicht
Im Zivilverfahren gilt der Grundsatz, dass derjenige, der obsiegt, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Rechtsanwalts und der Gerichtskosten durch die Gegenseite hat. Das bedeutet, dass derjenige, der unterliegt, nicht nur die Kosten seines Anwalts, sondern auch die Kosten des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten sowie etwaige Kosten für Zeugen und Sachverständige zu tragen hat. Im Falle eines teilweisen Obsiegens werden die Kosten nach den jeweiligen Quoten verteilt. Jede Partei hat dann entsprechend der Quote einen Teil der Kosten zu übernehmen.

Zu beachten ist hierbei, dass oft selbst wenn der Kläger voll obsiegt und der Beklagte demnach dessen Kosten – Rechtsanwalt, Gerichtsvorschüsse etc. – zu übernehmen hat, der Kläger kein Geld sieht, da der Anspruch nicht durchsetzbar ist. Zu diesem Thema „Kostenrisiko“ werden Sie bei Bedarf sorgfältig informiert.